Bundessportgericht hebt HBL-Bescheide zu fehlenden Anti-Doping-Schiedsvereinbarungen auf: Rhein-Neckar Löwen und TV Hüttenberg erhalten Punkte zurück
Die 2. Kammer des Bundessportgerichts hat die Bescheide der Handball-Bundesliga (HBL) zu den Spielwertungen des HBL-Spiels Rhein-Neckar Löwen gegen TBV Lemgo Lippe und der Zweitliga-Partie TV Hüttenberg gegen TUSEM Essen aufgehoben.
Das gab die 2. Kammer des Bundessportgerichts am 2. April bekannt. Gegen die beiden Urteile kann binnen zwei Wochen Revision beim DHB-Bundessportgericht eingelegt werden.
Ausgangspunkt war in beiden Fällen, dass aufseiten der beiden sportlichen Sieger Rhein-Neckar Löwen und TV Hüttenberg jeweils ein Spieler im Kader stand, von dem vor dem Spiel keine unterschriebene Anti-Doping-Schiedsvereinbarung bei der HBL vorlag. Seit dem 1. Januar 2026 gibt die HBL solch eine unterschriebene Schiedsvereinbarung als zwingende Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung aller Spieler am Spielbetrieb vor.
Konkret geht es um das Spiel Rhein-Neckar Löwen gegen den TBV Lemgo Lippe am 22. Spieltag der HBL vom 20. Februar, welches die Rhein-Neckar Löwen mit 32:30 gewannen, sowie um die Partie des TV Hüttenberg gegen den TUSEM Essen am 19. Spieltag der 2. HBL vom 15. Februar, das Hüttenberg mit 37:34 gewann. Die HBL wertete diese Siege aufgrund der fehlenden unterschriebenen Schiedsvereinbarungen allerdings in Niederlagen um. Dagegen hatten die Rhein-Neckar Löwen und der TV Hüttenberg fristgerecht Einspruch eingelegt und deren Rechtmäßigkeit mit einer Vielzahl von Einwänden angegriffen.
Die 2. Kammer des Bundessportgerichts hat den Einsprüchen stattgeben und damit das jeweilige sportlich erzielte Ergebnis wiederhergestellt. Die Partien werden wieder mit 32:30 beziehungsweise 37:34 gewertet (anstatt mit 0:0 und 0:2 Punkten), die Rhein-Neckar Löwen und der TV Hüttenberg erhalten wieder jeweils zwei Punkte. Die Begründung der Kammer: In beiden Fällen gebe es unter den jeweiligen Umständen für die drastische Folge der Spielverlustwertung im Verbandsregelwerk keine ausreichende Grundlage.
2. Kammer des Bundessportgerichts: Keine ausreichende Rechtsgrundlage für Spielverlustwertung
„Nach der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte und der Sportgerichte müssen sich Verbandssanktionen wie eine Spielverlustwertung stets auf eine hinreichend bestimmte Vorschrift in den Verbandsregeln stützen. Die möglichen Sanktionsadressaten müssen bei einem objektiven Blick auf das Regelwerk vorab genau erkennen können, welches Verhalten von ihnen erwartet wird“, heißt es in der Erklärung der Kammer.
Aus Sicht der Kammer stellt die Regel in der „Ordnung zur Durchführung von Spielen“ aber nicht für alle denkbaren Konstellationen präzise genug klar, bis wann und bei wem die unterschriebene Schiedsvereinbarung einzureichen ist. Die HBL stützt ihre Bescheide auf diese „Ordnung zur Durchführung von Spielen“.
So habe beim TV Hüttenberg bereits vor dem Spiel gegen TUSEM Essen eine unterschriebene Schiedsvereinbarung vorgelegen, sie wurde aber erst nach dem Spiel bei der HBL eingereicht. Die Rhein-Neckar Löwen hatten den betroffenen Spieler zwar auf dem Spielberichtsbogen, aber nicht eingesetzt. „Aus der HBL-Durchführungsordnung geht aus Sicht der Kammer nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, dass auch unter solchen Umständen das sportlich erzielte Ergebnis abzuändern ist“, heißt es in der Erklärung.
Dadurch besteht nach Auffassung der Kammer keine ausreichende Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Sanktion. Für das Urteil sei es dann auch unerheblich, dass die HBL die Vereine mehrfach auf die Pflicht zur Einreichung der Schiedsvereinbarungen vor der ersten Spielteilnahme der Spieler hingewiesen habe, so die Kammer weiter.