Schiedsspruch im Fall Kraus
Schiedsspruch im Fall Kraus
Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Anti-Doping-Kommission des Deutschen Handballbundes (DHB) (ADK-B-01-14) Rechtsmittel zu diesem ad hoc Schiedsgericht eingelegt. Die NADA und Herr Kraus, in dem Bestreben das Schiedsverfahren zu einem endgültigen Abschluss zu bringen, haben sich anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 auf einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geeinigt.
Gegenstand des Schiedsverfahrens war eine Verletzung formaler Anti-Doping-Bestimmungen, nämlich des Art. 2.4 des Anti-Doping-Reglements des DHB, wonach jede Kombination von 3 versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt.
Im vorliegenden Fall liegt zwar ein Verstoß gegen Art. 2.4 des Anti-Doping-Reglements des DHB vor. Das Verschulden von Herrn Kraus beruhte jedoch auf einer nur geringfügigen Fahrlässigkeit. Der sehr niedrige Grad des Verschuldens war denn auch ausschlaggebend für die Kürze und den Zeitraum der Sperre. Die Sperre beginnt am 27.5.2014 und endet am 27.8.2014.