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Oberlandesgericht Düsseldorf weist Vereinsklage gegen IHF und DHB ab

07.08.2015
07.08.2015 · Home, Verband · Von: PM

Oberlandesgericht Düsseldorf weist Vereinsklage gegen IHF und DHB ab

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die vom Forum Club Handball (FCH) unterstützte Klage deutscher Handballvereine gegen die Abstellverpflichtungen nach den Zulassungsbestimmungen des Weltverbandes IHF und des Deutschen Handballbundes in zweiter Instanz abgewiesen.

Über 30 Vereine und Betriebsgesellschaften aus der 1. und 2. Bundesliga hatten gegen Bestimmungen der IHF geklagt, die vom DHB umgesetzt wurden, nach denen ausländische Handballspieler für Länderspiele an ihre Verbände abgestellt werden müssen, ohne dass die Verbände hierfür Abstellgebühren entrichten oder Versicherungsschutz bereitstellen müssen. Hiergegen sowie gegen die potenzielle Gesamtdauer der Abstellperioden pro Saison wandte sich die Klage

Die Vereine argumentierten insbesondere damit, dass sie sowohl das Gehalt der Spieler während der Abstellperioden als auch das Risiko zu tragen, dass Spieler verletzt von Länderspieleinsätzen zurück zu den Klubs kommen.

Das Landgericht Dortmund hat in erster Instanz der Klage stattgegeben und ausgeführt, die beanstandeten Bestimmungen seien kartellrechtswidrig und daher unwirksam.

Hiergegen legten IHF und DHB Berufung zum Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein. Parallel änderte die IHF die beanstandeten Bestimmungen teilweise, soweit sie die diesbezüglichen Beanstandungen des Landgerichts Dortmund und die dahinter stehenden Interessen der Klubs als nachvollziehbar ansah.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erließ am 15. Juli 2015 nach zwei mündlichen Verhandlungen unter dem Aktenzeichen VI-U (Kart) 13/14 ein Urteil, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde.

Der Kartellsenat folgte zunächst dem Vortrag der IHF, dass durch die Regeländerung während des laufenden Verfahrens die Klage gegen die somit nicht mehr in Kraft befindlichen alten Bestimmungen unzulässig geworden sei.

Noch weiterreichend trat der Kartellsenat allerdings auch inhaltlich den Bewertungen der ersten Instanz entgegen, indem er ausführte, dass eine kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkung oder -beeinträchtigung weder nach Maßgabe deutschen noch EU-Kartellrechts angenommen werden könne, ebenso wenig die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch IHF und DHB als Monopolverbände auf internationaler bzw. nationaler Ebene. Das Oberlandesgericht hat hervorgehoben, dass - legitimer - Zweck der Abstellbestimmungen vielmehr die Sicherung leistungsstarker Nationalmannschaften und attraktiver internationaler Wettbewerbe sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch nicht zugelassen.