Die 2. Kammer des Bundessportgerichts hebt HBL-Bescheide auf
Die 2. Kammer des Bundessportgerichts hebt HBL-Bescheide auf

HBL legt Revision gegen Bundessportgerichts-Urteile zu fehlenden Anti-Doping-Schiedsvereinbarungen ein

15.04.2026 | Verband

 

Die Handball-Bundesliga (HBL) hat gegen die Urteile der 2. Kammer des Bundessportgerichts vom 2. April im Fall fehlender Anti-Doping-Schiedsvereinbarungen fristgerecht Revision eingelegt. 

In der Erstliga-Partie Rhein-Neckar Löwen gegen TBV Lemgo Lippe (22. Spieltag, 20. Februar) und in der Zweitliga-Partie TV Hüttenberg gegen TUSEM Essen (19. Spieltag, 15. Februar) hatten jeweils die Heimmannschaften einen Spieler im Kader, von dem vor dem Spiel keine unterschriebene Anti-Doping-Schiedsvereinbarung bei der HBL vorlag. 

Seit dem 1. Januar 2026 gibt die HBL solch eine unterschriebene Schiedsvereinbarung als zwingende Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung aller Spieler am Spielbetrieb vor. Nachdem die Rhein-Neckar Löwen und der TV Hüttenberg ihre Spiele sportlich gewonnen hatten, entschied die HBL, diese beiden Siege aufgrund der fehlenden unterschriebenen Schiedsvereinbarungen in Niederlagen (0:2 Punkte, 0:0 Tore) umzuwerten. 

Dagegen hatten die Rhein-Neckar Löwen und der TV Hüttenberg fristgerecht Einspruch eingelegt. Die 2. Kammer des Bundessportgerichts hatte diesen Einsprüchen stattgegeben. Die Begründung der Kammer: In beiden Fällen gebe es unter den jeweiligen Umständen für die drastische Folge der Spielverlustwertung im Verbandsregelwerk keine ausreichende Grundlage (hier gibt es den genauen Wortlaut der Begründung). Dadurch bestehe nach Auffassung der Kammer keine ausreichende Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Sanktion. 

Die HBL hatte zwei Wochen Zeit, um gegen diese beiden Urteile des Bundesportgerichts Revision einzulegen. Das hat die HBL nun fristgerecht getan. Dadurch befasst sich nun das DHB-Bundesgericht mit diesem Fall. Das Urteil des DHB-Bundesgerichts ist dann direkt rechtskräftig.